Kündigung zur Unzeit

Voraussetzungen

  • Vorliegen einer ordentlichen Kündigung
    Der Kündigungsschutz findet somit keine Anwendung auf ausserordentliche Kündigungen oder Beendigungen des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf oder Aufhebungsvertrag.

 

  • Ablauf der Probezeit
  • Kündigung zur Unzeit
    Eine Kündigung zur Unzeit liegt bei folgenden Tatbeständen vor (vgl. Art. 336c Abs. 1 OR):
    • Tatbestände des Arbeitgebers:
      • Kündigung während der Arbeitnehmer obligatorischen Militär- oder Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher oder nachher.
      • Kündigung während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis zum fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten während 180 Tagen.
      • Kündigung während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
    • Tatbestand des Arbeitnehmers:
      • Ein Arbeitnehmer darf das Arbeitsverhältnis nur dann nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktion er auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst wegen Militär- oder Zivildienst an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer dessen Tätigkeit zu übernehmen hat.

Rechtsfolgen

  • Nichtigkeit der Kündigung:
    Kündigungen die zur Unzeit erfolgen sind nichtig (vgl. Art. 336c Abs. 2 und art. 336d Abs. 2 OR).
  • Ruhen der Kündigungsfrist:
    Ist die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (vgl. Art. 336c Abs. 2 und Art. 336d Abs. 2 OR).