Kündigung Arbeitsvertrag - Lassen Sie sich helfen

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Kündigung erhalten - was tun? SORE LEGAL AG hilft weiter.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, kann diese missbräuchlich und damit ungerechtfertigt sein. Wir helfen Ihnen zu Ihrem Recht und überprüfen, ob die Lohnzahlung, die Gratifikation, Ferienbezüge oder das Arbeitszeugnis anfechtbar sind. Wir helfen Ihnen kompetent und zu fairen Konditionen. Kontaktieren Sie uns jetzt:


Missbräuchliche Kündigung

Voraussetzungen

  • Vorliegen einer ordentlichen Kündigung
  • Der Kündigungsschutz findet keine Anwendung auf Beendigungen des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf oder Aufhebungsvertrag.

 

  • Vorliegen eines Missbrauchstatbestands
  • Ein Missbrauchtatbestand liegt in folgenden Fällen vor (vgl. Art. 336 OR):
    • Kündigung wegen einer Eigenschaft, die einer Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehen in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (zB wegen Alter, Staatsangehörigkeit, Gesundheit).
    • Kündigung, weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt
    • Kündigung um ausschliesslich die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei zu vereiteln
    • Kündigung, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht.
    • Kündigung, weil die andere Partei obligatorischen Militär- oder Zivildienst leistet.
    • Kündigung durch den Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit ausübt.
    • Kündigung durch den Arbeitgeber, während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossene Einrichtung ist.
    • Kündigung durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Massenentlassung, ohne das die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine gibt, die Arbeitnehmer konsultiert worden sind.

Rechtsfolgen

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
    Die Missbräuchlichkeit ändert nichts an der ordentlichen Kündigung.
  • Entschädigungsanspruch:
    Die missbräuchlich kündigende Partei hat der anderen eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird vom Gericht festgesetzt.
  • Anspruch auf Schadenersatz:
    Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche aus einem anderen Rechtstitel bleiben vorbehalten.