Die ausserordentliche Kündigung

 

Allgemeines

 

Die ausserordentliche Kündigung ist auch eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Dabei wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine bzw. ein befristetes Arbeitsverhältnis vor Ablauf der festgesetzten Vertragsdauer einseitig vom Kündigenden aufgehoben. Das Arbeitverhältnis wird damit fristlos aufgelöst.

 

Geltungsbereich

 

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann jedes Arbeitsverhältnis jederzeit ausserordentlich gekündigt werden. Eine ausserordentliche Kündigung, die nicht auf einem wichtigen Grund beruht, löst jedoch Entschädigungspflichten aus (Art. 337e und 337d OR).

 

Begründungspflicht

 

Die ausserordentliche Kündigung muss schriftlich begründet werden, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 335 Abs. 2 OR).

 

Wenn der Kündigende der Begründungspflicht nicht nachkommt, kann der Gekündigte folgendes beim Gericht beantragen:

  • die Begründung gerichtlich durchsetzen (Erfüllungsanspruch)
  • Auferlegung der Prozesskosten
  • Einbezug bei der Beweiswürdigung über einen allfälligen Missbrauchstatbestand.

 

wichtiger Grund

 

Definition

 

Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Art. 337 Abs. 2 OR). Soweit das Gesetz den wichtigen Grund nicht selbst konkretisiert, wie zB Art. 337 Abs. 3 [nur verschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers] oder 337a OR [Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers], muss über dessen Vorliegen nach gerichtlichem Ermessen entschieden werden. Meist handelt es sich um eine schwere schuldhafte Vertragsverletzung. Bei weniger schweren Vertragsverletzungen muss eine Verwarnung vorausgehen.

 

Frist für ausserordentliche Kündigung

 

Die ausserordentliche Kündigung kann im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung nicht jederzeit ausgesprochen werden. Sie muss so rasch als möglich nach Kenntnisnahme der Kündigungsumstände, welche der Kündigende als "wichtige Gründe" betrachtet, ausgesprochen werden (meist 2 – 3 Tage). Die Beweislast trägt diejenige Partei, die sich auf den wichtigen Grund beruft.

 

Beispiele

  • Verletzung der Arbeitspflicht:
    Darunter fallen zB mehrtägige Arbeitsverweigerung, eigenmächtigen Ferienbezug oder eine grob verschuldete, mangelhafte Arbeitsleistung
  • Verletzung der Lohnzahlungspflicht
  • Verletzung der Treuepflicht:
    zB: Strafbare Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen; inakzeptables Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen; Abwerben von Kunden oder Mitarbeitern.
  • Verletzung der Fürsorgepflicht:
    zB: Strafbare Handlungen gegen den Arbeitnehmer, fehlende Beschäftigung des Arbeitnehmers, exzessive Überwachung des Arbeitnehmers oder schwerwiegendes Blossstellen des Arbeitnehmers.

Gerechtfertigte ausserordentliche Kündigung

 

Meist besteht der wichtige Grund in einem vertragswidrigen Verhalten einer Partei. Das vertragswidrige Verhalten muss verschuldet sein und den Kündigenden darf nicht auch seinerseits ein Verschulden treffen (Art. 337b OR).

 

Rechtliche Folgen

  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • Schadenersatzanspruch: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatz, dessen was er verdient hätte, wenn das Arbeitverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR)

Ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung

 

Eine ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung liegt vor, wenn die Kündigung ohne wichtigen Grund erfolgt. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Ungerechtfertigte Entlassung (Art. 337c OR)
  • Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle (Art. 337d OR)

Ungerechtfertigte Entlassung

 

Hier geht die ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung vom Arbeitgeber aus. Die Rechtsfolgen sind:

  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • Schaden aus Lohnausfall
  • Schadenersatzanspruch bei weiterem Schaden
  • eventuell eine Genugtuungs-Entschädigung

Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle:

 

Hier geht die ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung vom Arbeitnehmer aus. Die Rechtsfolgen sind:

  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • Entschädigung in der Höhe von einem Viertel des Lohnes für einen Monat.
  • Ersatz des weiteren Schadens, der beim Arbeitgeber entstanden ist.