Die ausserordentliche Kündigung ist auch eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Dabei wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine bzw. ein befristetes Arbeitsverhältnis vor Ablauf der festgesetzten Vertragsdauer einseitig vom Kündigenden aufgehoben. Das Arbeitverhältnis wird damit fristlos aufgelöst.
Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann jedes Arbeitsverhältnis jederzeit ausserordentlich gekündigt werden. Eine ausserordentliche Kündigung, die nicht auf einem wichtigen Grund beruht, löst jedoch Entschädigungspflichten aus (Art. 337e und 337d OR).
Die ausserordentliche Kündigung muss schriftlich begründet werden, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 335 Abs. 2 OR).
Wenn der Kündigende der Begründungspflicht nicht nachkommt, kann der Gekündigte folgendes beim Gericht beantragen:
Definition
Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Art. 337 Abs. 2 OR). Soweit das Gesetz den wichtigen Grund nicht selbst konkretisiert, wie zB Art. 337 Abs. 3 [nur verschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers] oder 337a OR [Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers], muss über dessen Vorliegen nach gerichtlichem Ermessen entschieden werden. Meist handelt es sich um eine schwere schuldhafte Vertragsverletzung. Bei weniger schweren Vertragsverletzungen muss eine Verwarnung vorausgehen.
Die ausserordentliche Kündigung kann im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung nicht jederzeit ausgesprochen werden. Sie muss so rasch als möglich nach
Kenntnisnahme der Kündigungsumstände, welche der Kündigende als "wichtige Gründe" betrachtet, ausgesprochen werden (meist 2 – 3 Tage). Die Beweislast trägt diejenige Partei, die sich auf den
wichtigen Grund beruft.
Meist besteht der wichtige Grund in einem vertragswidrigen Verhalten einer Partei. Das vertragswidrige Verhalten muss verschuldet sein und den Kündigenden darf nicht auch seinerseits ein Verschulden treffen (Art. 337b OR).
Eine ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung liegt vor, wenn die Kündigung ohne wichtigen Grund erfolgt. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Hier geht die ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung vom Arbeitgeber aus. Die Rechtsfolgen sind:
Hier geht die ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung vom Arbeitnehmer aus. Die Rechtsfolgen sind:
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