Die Teilzeitarbeit ist ein Arbeitsverhältnis, dass gekennzeichnet ist durch eine Arbeitszeit, die gegenüber der betriebsüblichen vollen Arbeitszeit reduziert ist.
Die Teilzeitarbeit wird in Art. 319 ff. OR geregelt.
Teilzeitbeschäftigte sind meist nicht nur bei einem Arbeitgeber angestellt sondern unterhalten mehrere Arbeitsbeziehungen zu verschiedenen Arbeitgebern. Dies ist auch zulässig, soweit nicht gegen Art. 321a OR (Sorgfalts- und Treuepflicht) verstossen wird.
Grundsätzlich haben auch Teilzeitangestellte Überstunden zu leisten, wenn diese nötig sind. Oft haben sie jedoch noch weitere Verpflichtungen, v.a. für ein weiteres Arbeitsverhältnis, was ihre Pflicht beschränkt.
Die Regelungen der Freizeit richten sich nach Art. 329 OR. Bezüglich der Ferienansprüche kann auf Art. 329a OR verweisen werden, d.h. auch Teilzeitangestellte haben mindestens vier Wochen Ferien. Zudem hat der Arbeitgeber bei der Bestimmung des Ferienzeitpunkts auf eine allfällige Mehrfachbeschäftigung Rücksicht zu nehmen.
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