Eine Arbeit auf Abruf liegt immer dann vor, wenn die Einsätze des Arbeitnehmers auf Veranlassung des Arbeitgebers hin erfolgen. Es werden folgende Abrufarbeiten unterschieden:
In diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet dem Abruf des Arbeitgebers Folge zu leisten. Der Arbeitnehmer muss sich ausserhalb des Betriebes für einen Arbeitseinsatz zur Verfügung halten (Bereitschaftsdienst). Durch einen Abruf des Arbeitgebers wird der Arbeitseinsatz ausgelöst. Auch der Bereitschaftsdienst ist entschädigungspflichtig, jedoch zu einem tieferen Ansatz als der für die einzelnen Arbeitseinsätze. Da für den Arbeitnehmer bei der Abrufarbeit mit Befolgungs-pflicht die Gefahr besteht kein existenzsicherndes Mindesteinkommen zu erzielen, empfiehlt es sich mit dem Arbeitgeber eine Mindesteinsatzdauer festzulegen. Ist eine Abrufarbeit mit Befolgungspflicht vereinbart liegt i.d.R. zugleich Teilzeitarbeit vor.
Von Abrufarbeit ohne Befolgungspflicht kann man sprechen, wenn die Arbeitseinsätze auf Veranlassung des Arbeitgebers hin erfolgen, der Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet ist dem Abruf des Arbeitgebers Folge zu leisten. Grundsätzlich kommt in diesem Fall mit jedem Arbeiteinsatz ein neuer Arbeitsvertrag zustande.
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