Unter „Arbeitsvertrag“ wird weitläufig der Ausdruck „Einzelarbeitsvertrag“ verstanden. Im Allgemeinen können folgende Arbeitsverträge unterschieden werden:
Der Einzelarbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin und diese(r) zur Entrichtung eines Lohns (Art. 319 Abs. 1 OR).
Beim Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf (Art. 356 Abs. 1 OR)
Beim Normalarbeitsvertrag werden für die einzelnen Arten von Arbeits-verhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt (Art. 359 Abs. 1 OR). Zuständig zum Erlass sind der Bundesrat oder die Kantone (Art. 359a OR).
Grundsätzlich finden sich die rechtlichen Grundlagen im Obligationenrecht (Art. 319 ff. OR). Die arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen werden aber nicht nur durch das Gesetz bestimmt. Daneben bestehen Regelungen besonderer Art.
Das Gesetz (OR) unterscheidet zwischen zwingenden und dispositiven Normen. Zu den zwingenden Bestimmungen, also solchen die allen anderen Regelungen vorgehen, zählen die Normen von Art. 319 ff. OR, welche in den Katalogen von Art. 361 Abs. 1 und 362 Abs. 1 OR aufgezählt sind. Der Rest bildet grundsätzlich dispositives (nicht zwingendes) Recht.
Diese Vorschriften, welche den Abschluss, Inhalt oder die Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse regeln, haben nur die zwingenden Gesetzesregelungen zu beachten und gehen allen übrigen Vorschriften vor.
Die Betriebsordnungen stehen hinter den Gesamtarbeitsverträgen.
Die Normalarbeitsverträge stehen nicht nur hinter den Betriebsordnungen sondern ihnen gehen auch individuelle Parteivereinbarungen vor.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gilt nur im Rahmen der bereits festgelegten Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitsvertrag kommt wie jeder Vertrag durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen zustande (Art. 1 Abs. 1 OR). Der Konsens der Parteien muss sich auf die (objektiv) wesentlichen Vertragspunkte beziehen:
Oft bestehen sog. Allgemeine Arbeitsbedingungen, über welche auch Einigung bestehen muss.
Grundsätzlich können die Parteien den Inhalt des Arbeitsvertrages frei gestalten. Der Inhalt darf jedoch nicht gegen die Rechtsordnung verstossen, d.h. der Vertrag darf keinen unmöglichen, widerrechtlichen oder unsittlichen Inhalt haben (Art. 20 Abs. 1 OR). Ferner darf der Vertrag auch nicht von den zwingenden Vorschriften der Art. 361 Abs. 1 und Art. 362 Abs. 1 OR abweichen.
Im Arbeitsrecht besteht der Grundsatz der Formfreiheit (Art. 320 Abs. 1 OR). Der Arbeitgeber muss aber den Arbeitnehmer schriftlich über die Namen der Vertragsparteien, den Arbeitsbeginn, die Funktion des Arbeitnehmers, den Lohn und die wöchentliche Arbeitszeit informieren (Art. 330b OR ), wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wurde.
Verstossen nur einzelne Abreden des Arbeitsvertrages gegen die Rechtsordnung sind nur diese nichtig und nicht der ganze Vertrag.
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