Bei der Gütergemeinschaft bestehen drei Gütermassen (Art. 221 ff. ZGB):
Allgemeine Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt. Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen (Art. 222 ZGB).
Errungenschaftsgemeinschaft
Bei der Errungenschaftsgemeinschaft entspricht das Gesamtgut der Errungenschaft (Art. 223 ZGB).
Ausschlussgemeinschaft
Bei der Ausschlussgemeinschaft werden bestimmte Vermögenswerte vom Gesamtgut ausgeschlossen (Art. 224 ZGB).
Eigengut ist von Gesetzes wegen, durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder durch Ersatzanschaffung für Eigengut definiert. Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegatten die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche (Art. 225 ZGB).
Jeder Ehegatte haftet für Vollschulden mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut (Art. 233 ZGB). Vollschulden sind:
Für alle übrigen Schulden, die keine Vollschulden sind (= Eigenschulden), haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes (Art. 234 ZGB).1
Die Gütergemeinschaft wird aufgelöst:
Die güterrechtliche Auseinandersetzung gliedert sich in drei Schritte:
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