Im ehelichen Güterrecht wird je nach Güterstand und Ehevertrag Folgendes geregelt:
Die Ehepartner können die vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen in einem gewissen Rahmen ihren individuellen Bedürfnissen anpassen. Durch einen Ehevertrag werden diese Anpassungen geregelt. Wer jedoch einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. Unmündige oder entmündigte Personen benötigen hierzu die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Die Ehegatten haben die Wahlmöglichkeit zwischen drei Güterständen:
1. Gütertrennung
2. Gütergemeinschaft
3. Errungenschaftsbeteiligung
Der Wechsel vom gesetzlichen zum vertraglichen Güterstand erfolgt durch den Abschluss eines Ehevertrages.
Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
Typengebundenheit: Es ist zwischen den drei gesetzlichen Güterständen zu wählen. Modifikationen sind zulässig, wie bspw.
Ein Abschluss eines Ehevertrages ist nur notwendig, wenn die Eheleute einen anderen als den gesetzlichen Güterstand wählen. Voraussetzungen: Urteilsfähigkeit, Mündigkeit, öffentliche Beurkundung.
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