Der Strafprozess ist das Verfahren zur Ermittlung und Verfolgung strafbarer Handlungen. Der Strafprozess verhilft damit dem materiellen Strafrecht zur Durchsetzung.
Hier finden Sie Informationen zum Strafprozess und zum Strafverfahren sowie Links zum Prozessrecht in der Schweiz.
Hier finden Sie die folgenden Informationen zum Vorverfahren:
Delikte werden in Offizial- und Antragsdelikte unterschieden.
Offizialdelikte können von jedermann und jederzeit (bis zur Verfolgungsverjährung) zur Anzeige gebracht werden (Wissenserklärung). Die Behörden müssen einer solchen Anzeige von Amtes wegen nachgehen.
Antragsdelikte setzen eine Strafanzeige der betroffenen Person voraus. In der Regel ist der Geschädigte berechtigt, einen Strafantrag zu stellen. Ein gestellter Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung bei deren Fehlen eine Verfolgung des Täters nicht möglich ist.
ACHTUNG: Zur Erhebung des Strafantrags hat der Berechtigte drei Monate Zeit, ab dem Zeitpunkt, in dem er persönlich Kenntnis von der Tat und dem Täter hat. Wird innert dieser Frist kein Strafantrag gestellt, so ist eine spätere Strafverfolgung nicht mehr möglich.
In den meisten Kantonen haben die Behörden die Pflicht, Delikte, welche ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, zur Anzeige zu bringen. Privatpersonen (auch Beamte als Privatpersonen) unterstehen jedoch grundsätzlich keiner Anzeigepflicht.
Oft ist dem eigentlichen Untersuchungsverfahren eine polizeiliche Ermittlung vorgeschaltet, welche zum Zweck hat, genügend Informationen zum Delikt zu erheben.
Auf der Basis dieser gesammelten Informationen kann dann über den weiteren Verlauf der Untersuchung (z.B. Zusammentragen weiterer Beweise) oder über die Einstellung der Untersuchung entschieden werden.
Hier finden Sie die folgenden Informationen zur Durchführung des Vorverfahrens:
Die Polizei hat die verschiedensten Vorgehensmöglichkeiten:
In dringenden Fällen hat die Polizei auch die Möglichkeit Zwangsmittel einzusetzen z.B.:
Die polizeilichen Ermittlungen dienen lediglich der Abklärung eines Straffalles. Die Interessen der übrigen Beteiligten (z.B. Verdächtigter oder Opfer) sind daher vorerst ausgeblendet. Es stehen ihnen in dieser Phase noch keine Teilnahmerechte zu. Ein Verdächtiger kann daher bei polizeilichen Befragungen noch keinen Verteidiger beiziehen und das Opfer hat kein Recht an den Befragungen des Verdächtigen teilzunehmen.
Sobald die Untersuchungsbehörde (in ZH: Staatsanwalt) in einem Fall die Untersuchung einleitet, so tritt die Polizei mit ihrer Ermittlungstätigkeit hinter die Untersuchungsbehörde zurück und übergibt der Untersuchungsbehörde die Resultate ihrer Ermittlungen. Die Polizei ist fortan als Hilfsperson der Untersuchungsbehörde tätig.
Die Untersuchung wird durch den Untersuchungsbeamten (in ZH: Staatsanwalt) geleitet. Im Untersuchungsverfahren sollen die Resultate der polizeilichen Ermittlungen festgestellt und allenfalls neue Beweise zusammengetragen werden. Neue Beweise sind soweit zu erheben, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint.
Ist der Täter geständig und bestätigt er das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen über Sachverhalt und persönliche Verhältnisse, so kann der Untersuchungsbeamte auf die Widerholung der Ermittlungen ganz oder teilweise verzichten, sofern ihm das Geständnis des Angeschuldigten zuverlässig erscheint.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Untersuchungsverfahren:
Als Untersuchungshandlung stehen dem Untersuchungsbeamten diverse Instrumente zur Sicherung der Person des Angeschuldigten zu:
Weiter hat der Untersuchungsbeamte die Möglichkeit folgender Vorgehensweisen:
Die im Laufe der Untersuchung erarbeiteten Resultate werden zum Schluss der Untersuchung gewürdigt und dann entschieden, ob die Sache zur Anklage gebracht werden oder eine Einstellungsverfügung ergehen soll.
Anders als bei den polizeilichen Ermittlungen hat der Angeschuldigte im Untersuchungsverfahren einen Anspruch auf
Der Beschuldigte hat während der Untersuchung insbesondere folgende Rechte:
Das Vorverfahren kann auf drei Arten beendet werden:
Nicht immer wird nach der Eröffnung der Verhandlung durch den Richter die Anklageschrift verlesen, denn der Angeklagte hatte meist bereits im Rahmen der administrativen Vorbereitung die Gelegenheit von der Anklageschrift Kenntnis zu nehmen, sodass oft auch auf die Verlesung verzichtet werden kann.
Wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, gleich zu Beginn der Verhandlung, ist in der Regel die Befragung des Angeklagten durch den Richter nach dessen:
Nach der Sicherstellung der Identität des Angeklagten folgt in der Regel das Beweisverfahren, in welchem die im Vorverfahren aufgearbeiteten Beweise begutachtet und Zeugen und Sachverständige befragt werden. Die Prozessbeteiligten haben dann die Möglichkeit Beweisanträge zu stellen und zu den bereits erbrachten Beweisen Stellung zu nehmen. Sofern nach Ansicht des Gerichts weitere Beweise benötigt werden, ordnet dieses selber die Beschaffung selbiger an. Auch eine Rückweisung an die Untersuchungsbehörde zur weiteren Beweismittelbeschaffung ist in diesem Stadium noch möglich.
Die Tatidentität muss während des ganzen Verfahrens gewahrt bleiben, d.h. das Urteil des Gerichts kann sich nur auf die in der Anklage stehenden Tatsachen (Lebenssachverhalte) beziehen. Will das Gericht weitere Sachverhalte beurteilen, so muss es die Anklagebehörde damit beauftragen, die Anklage zu dahingehend zu ergänzen.
In der Urteilsberatung wird über die zwei wesentlichen Punkte des Verfahrens Beraten:
Über die Schuld und die Strafe kann auch einzeln, also getrennt verhandelt werden. Damit trennt sich die Hauptverhandlung in zwei Teile auf (sog. Schuldinterlokut).
Es gibt zwei Arten von Gerichtsentscheiden:
Sachurteile treffen eine Aussage über die Tat-, Rechts- und Straffrage, wobei sie in der Regel immer gleich aufgebaut sind:
Darin wird zunächst über die Schuld des Angeklagten befunden. Bei einem Schuldspruch ist in diesem Teil auch über die zu verhängende Sanktion, die Zivilansprüche, sowie die Nebenfolgen (Kosten, Entschädigungen u.s.w.) zu befinden. Im Zentrum der Begründung steht die Erklärung, welche Überlegungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht das Gericht zu dem Urteilsspruch veranlassten.
Im Urteilsdispositiv wird formelhaft das Urteil zusammengefasst, wobei der Schuldspruch (z.B. „ B. ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 111 StGB“), die verhängte Sanktion, der Entscheid über die Zivilansprüche (Adhäsionsklagen), die Kosten und die Rechtsmittelbelehrung enthalten sind. Das Urteilsdispositiv hat eine enorme Relevanz, denn dieses alleine erwächst in Rechtskraft und wird damit als Entscheid des Gerichtes verbindlich und in erster Linie unabänderlich.
Auch Gerichtsinstanzen können Fehler machen. Damit diese Fehler nicht unkorrigiert bleiben müssen, können Urteile unterer Gerichte an die nächst oberen Instanzen weitergezogen werden. Die rechtlichen Instrumente, mit welchen die fehlerhaften Entscheide einer erneuten Beurteilung durch dieselbe oder eine andere Instanz zugeführt werden nennt man Rechtsmittel.
Die verschiedenen Rechtsmittel
Das kantonale Strafprozessrecht kennt in der Regel die folgenden (im Kt. ZH vertrauten) Rechtsmittel:
Der Rechtsmittelweg vor dem Bundesgericht wurde erheblich vereinfacht. Neu existiert lediglich noch eine strafrechtliche Einheitsbeschwerde, mit welcher sämtliche Rügen vor dem Bundesgericht vorgebracht werden können.
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