Für die Beanspruchung der Rechtspflege werden den Parteien Kosten auferlegt, es sei diese kämen in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege.
Im Allgemeinen
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemessen sich die Prozesskosten aufgrund des Streitwertes, d.h. der eingeklagten Klagesumme und werden in der Regel derjenigen Partei auferlegt, welche den Prozess verliert. Man unterscheidet zwischen den Verfahrens- oder Gerichtsgebühren und den Parteientschädigungen, welche insbesondere im Falle einer berufsmässigen Vertretung der Gegenpartei geschuldet sind.
unentgeltliche Rechtspflege
Wenn eine Person mittellos ist und Gerichtsgebühren und Anwaltskosten nicht selber bezahlen kann, kann sie im Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Falls einer Person die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, wird sie zur Leistung von Gerichtskosten befreit und es wird ihr seitens des Gerichtes ein Anwalt bezahlt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit jedoch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. Zudem kommt die unentgeltliche Rechtspflege nur für natürliche Personen, nicht hingegen für juristische Personen in Betracht.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
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