Die Marke

  • ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht
  • gibt dem Inhaber ein zeitlich begrenztes Ausschlussrecht, anderen zu verbieten, die Marke zu verwenden
  • monopolisiert eingetragene Zeichen auf 10 Jahre (beliebig verlängerbar)
  • schafft Lizenzierbarkeit
  • beschränkt den Image-Abfluss
  • schützt vor Klagen Dritter
  • dient der Imagepflege.

Voraussetzungen

Damit eine Marke eintragungsfähig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • ein grafisch darstellbares Zeichen, solange sie unterscheidungskräftig sind
    • Massgebend für die Unterscheidungskraft sind:
      • Konkrete Verhältnisse
      • Gesamteindruck, den ein bestimmter Begriff oder ein bestimmtes Zeichen hinterlässt
  • die Marke darf nicht beschreibend sein
    • Keine Sachangaben zur:
      • Beschaffenheit
      • Qualität
      • Art und Ort der Herstellung
      • Bestimmung der Ware
      • Preis der Ware.
  • Kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten
    • Keine Wiedergabe von
      • das sittliche, moralische, religiöse oder kulturelle Empfinden störenden Zeichen
    • keine die diplomatischen oder internationalen Beziehungen störenden Zeichen
  • Keine Vortäuschung falscher Eigenschaften
    • Zum Beispiel bezüglich
      • Herkunft
      • Qualität
      • Beschaffenheit.

Tipps:

  • Wählen Sie ein unterscheidungskräftiges Zeichen
  • Suchen Sie in Ruhe die zutreffenden Waren- und Dienstleistungsklassen aus
  • Gemeingut ist nicht monopolisierbar! Zeichen die der Allgemeinheit bzw. der Konkurrenz offenstehen müssen, sind nicht eintragungsfähig.

Ausschlussgründe

Zeichen:

  • Gemeingut-Zeichen
  • Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen
  • Irreführende Zeichen

Formen:

  • Formen, die das Wesen einer Sache ausmachen
    • Beispiel:
      • Fussball
  • Formen, die technisch notwendig sind
    • Beispiele
      • Waren
        • Lego-Bausteine (siehe unten)
        • Werkzeug-Kernpunkt (Schraubenzieher, Schraubenschlüssel usw.)
      • Verpackung
      •  
        • “Wellenverpackung” (Entscheid Bundesverwaltungsgericht B-6313/2009)

Markenverletzung

Klage vor ordentlichen Gerichten

Eine Schutzrechtsverletzung begründet folgende Ansprüche:

  • Unterlassungsanspruch
  • Beseitigungsanspruch
  • Schadenersatzanspruch
  • Entschädigungsanspruch, inkl. Auskunfts- + Rechnungslegungsanspruch
  • Beseitigungs- bzw. Vernichtungsanspruch.

Nutzen Sie diese Möglichkeiten. Prüfen Sie auch, ob eine Strafanzeige (als Druckmittel mit adhäsionsweise Schadensgeltendmachung) eingereicht werden soll.

Anfechtungsvoraussetzungen

  • Die eigene Marke muss die ältere sein als jene des Verletzers
  • Bei der eigenen Marke muss während der ersten 5 Jahre der Gebrauch aufgenommen worden sein und der Gebrauch immer noch andauern
  • Die Verwechslungsgefahr muss sich kumulativ beziehen auf:
    • Wort, Bild oder Wort-Bild und
    • Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit

Tipp:

Vergleichslösung als Ziel!

Je nach Verwertungsstadium (und Marketingstrategie) der Marke(n) ist es ein gangbarer Weg, aus der Markenverletzung ein Geschäft zu machen, zB durch Abschluss eines Lizenzvertrages.