Die Gebrauchsleihe bezweckt die unentgeltliche Nutzungsüberlassung nicht vertretbarer Sachen.
(Vertretbare Sachen dagegen sind jene, die als sog. Gattungsware wie Salz, Zucker, Mehl, Baumwolle, Heizöl oder ähnliches immer wieder beschafft bzw. ersetzt werden können.)
Die Gebrauchsleihe ist eine Erscheinung des Lebensalltags:
Die Gebrauchsleihe als unentgeltliche Nutzungsüberlassung ist zwar klar geregelt, doch sind die Ansichten von Verleiher und Entlehner über die Behandlung der Sache oft unterschiedlich und der Nährboden für Streitigkeiten.
Bei der Gebrauchsleihe prallen oft unterschiedliche Einstellungen zur Behandlung von Sachen aufeinander: Der Eigentümer von Sachen hat meistens ein anderes Verständnis über Umgang mit seinen Gegenständen als der Borger.
Mit dem Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine (nicht vertretbare) Sache zum unentgeltlichen Gebrauch zu überlassen, und der Entlehner dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.
Synonym:
= Vertrag, der den Darlehensgeber zur Hingabe von Geld oder vertretbaren Sachen verpflichtet und der den Darlehensnehmer zur Rückerstattung von Geld oder vertretbaren Sachen der nämlichen Art und in gleicher Menge und Güte verpflichtet.
= Vertrag, der den Entlehner zur Ueberlassung einer (nicht vertretbaren) Sache zum unentgeltlichen Gebrauch und den Entlehner verpflichtet, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.
= Verträge, betreffend entgeltliche Nutzung der vereinbarten Gegenstände.
= Vertrag, wonach eine bewegliche Sache einem Dritten zur Verwahrung übergeben wird, der sie im Interesse des Hinterlegers zu verwahren hat.
Die Gebrauchsleihe ist geprägt von:
Die Gebrauchsleihe ist eine Erscheinung des Lebensalltags:
Aufgrund des Wohlwollens und der Spontaneität findet eine nicht formalisierte Übergabe statt:
Die Gebrauchsleihe (kurz GL) charakterisiert sich durch folgende Elemente:
Sind mehrere Personen Entlehner, so haften sie dem Verleiher solidarisch (vgl. OR 308).
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