Klage

 

Bei einer privatrechlichen Klage muss zunächst abgeklärt werden, ob der Klageanhebung vor Gericht zwingend ein sogenanntes Schlichtungsverfahren vorauszugehen hat oder nicht.

 

Das Schlichtungsverfahren

 

Das Schlichtungsverfahren dient dazu, die Parteien zu versöhnen, damit ein kostspieliges Gerichtsverfahren vermieden werden kann.

 

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens grundsätzlich zwingend, es sei denn

  • der Streitwert betrage mehr als CHF 100’000.- und die Parteien verzichten gemeinsam auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens;
  • die beklagte Partei hat Sitz oder Wohnsitz im Ausland bzw. deren Aufenthaltsort ist unbekannt und die klagende Partei verzichtet deswegen auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.

 

Eine direkte Klageanhebung vor Gericht kommt in denjenigen Fällen in Betracht, bei denen das Gesetz kein Schlichtungsverfahren vorsieht bzw. in den Fällen, in welchen auf die Durchführung eines eigentlich vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens verzichtet werden kann.

 

Insbesondere bei folgenden Klagen sieht das Gesetz kein vorgängiges Schlichtungsverfahren vor:

  • Klagen im summarischen Verfahren;
  • Scheidungsklagen;
  • Div. Klagen nach SchKG;
  • Widerklagen.