Klagefristen und Verjährungsfristen

 

Klagen müssen innert einer bestimten Frist angehoben werden. Die im Einzelfall massgebende Frist muss von einem Juristen berechnet werden. Wird eine solche Frist nicht korrekt berechnet, riskiert der Kläger, dass sein Anspruch verjährt oder dass eine speziell vorgesehene Frist verpasst wird.

 

Verjährungsfristen

 

Die gewöhnlichen Verjährungsfristen bestimmen sich nach dem Obligationenrecht (OR). Grundsätzlich verjährt eine Forderung nach zehn Jahren.

 

Eine fünfjährige Verjährungsfrist besteht bei den Forderungen

  • für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
  • aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
  • aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Versorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis für Arbeitnehmer.

Durch Schuldbetreibung oder Klage innert einer laufenden Verjährungsfrist wird diese unterbrochen. D.h. sie beginnt in der restlichen Länge wieder neu zu laufen, weshalb der entsprechende Anspruch nicht verjährt.

 

Klagefristen

 

Das Gesetz sieht für verschiedene Klagen besondere Fristen vor, bei deren Überschreitung es zu einer Abweisung der Klage kommt.

 

Besondere Fristen bestehen beispielsweise bei folgenden Klagen:

  • Jahresfrist bei einem Schaden aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 OR.
  • Monatsfrist für die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen;
  • Zweimonatsfrist für die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen;
  • Jahresfrist für die erbrechtliche Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage.

Vorsicht bei der Klageeinleitung: Durch unrichtige Klageeinleitung werden die sog. bundesrechtlichen Verwirkungsfristen nicht eingehalten!