Bindung an Strafurteil
Grundsatz:
Das AMA ist an das Strafurteil und dessen Qualifizierung der Verkehrsregelverletzung gebunden.
Ausnahme:
Das AMA kann nur in folgenden Fällen vom Strafurteil abweichen:
- willkürliche Sachverhaltsfeststellung
- falsche rechtliche Würdigung der Verkehrsregelverletzung.
Tipps:
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Holen Sie frühzeitig anwaltlichen Rat!
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Das AMA ist wie oben erwähnt an die Erwägung des Strafurteils gebunden; daher empfiehlt es sich bereits im Strafverfahren einen Anwalt beizuziehen.
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Eine geringfügige Busse soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Verschuldensangabe (schwere, mittelschwere oder leichte Verkehrsregelverletzung) match-entscheidend
ist.
Reihenfolge
Grundsatz:
Hat das Strafgericht einen Lenker wegen einer Verkehrsregelverletzung verurteilt, prüft das zuständige Amt für Administrativmassnahmen selbständig, ob der Führerausweis zu entziehen ist.
Ausnahme:
Steht das Ergebnis der Blutprobe zweifelsfrei fest und ist anerkannt, kann das AMA von sich aus tätig werden; in allen übrigen Fällen wartet es die Strafakten ab.
Ausweisabnahme durch die Polizei
Die Polizei darf dem Lenker den Führerausweis auf der Stelle wegnehmen, wenn
- der Lenker fahrunfähig ist (Alkohol, Schock, Medikamente, Drogen)
- Gefahr für den übrigen Verkehr besteht (gefährliches Fahrmanöver, nicht betriebssicheres Fahrzeug).
Die Polizeibeamten
- quittieren die Abnahme des Führerausweises schriftlich.
- haben den Führerausweis innert 5 Tagen mit einem Polizeirapport dem zuständigen Amt für Administrativmassnahmen (AMA) weiterzuleiten.
Stellungnahmegelegenheit
Das Amt für Administrativmassnahmen (AMA) muss dem Lenker
Administrativmassnahmen-Register (ADMAS)
Die rechtskräftigen Verwarnungen und Führerausweisentzüge werden im Administrativmassnahmen-Register (ADMAS), das vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) unter
Mitwirkung der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (FL) geführt wird, vorgemerkt.