Führerausweisentzug

Aktuell: Mindestens 2 Jahre Führerausweisentzug für Raser

 

Im Juni 2012 hat das Parlament dem Verkehrssicherheitsprogramms “Via sicura” zugestimmt. Ein erstes Massnahmenpaket trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Unter anderem werden Raser seit diesem Jahr härter bestraft.

Raserdelikte werden neu mit mindestens 2 Jahren Führerausweisentzug sanktioniert. Wiederholungstäter müssen den Fahrausweis grundsätzlich für immer abgeben. In Ausnahmefällen ist bei einem positiven verkehrspsychologischen Gutachten eine Wiedererteilung nach frühestens 10 Jahren möglich. Zudem wurden die Mindeststrafen erhöht und die Möglichkeit geschaffen, die Fahrzeuge von Rasern einzuziehen.

 

Strafrecht und Administrativmassnahme

  • Strafrecht (Strafrichter)
    • Ordnungsbussenverfahren
      (für geringfügige Verkehrsdelikte/kein Administrativverfahren)
  • Verzeigung
    • Mitteilung an AMA
  • Administrativverfahren (Amt für Administrativmassnahmen [AMA])
    • Je nach der Schwere der Verkehrsregelverletzung kennt man drei Unterscheidungsgruppen:
      • Leichte Widerhandlungen
      • Mittelschwere Widerhandlungen
      • Schwere Widerhandlungen

Leichte Widerhandlung

Das Verkehrsdelikt führte nur zu einer geringen Gefahr für die Sicherheit anderer.

Beispiele für leichte Widerhandlungen:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung ohne erschwerende Umstände wie schlechte Sicht-, Strassen- oder Witterungsverhältnisse:
    • Innerorts: 16 – 20 km/h
    • Ausserorts: 21 – 25 km/h
    • Autobahn: 26 – 30 km/h
  • Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ): 0,5 -0,79 o/oo

 

Mittelschwere Widerhandlung

  • Gefahr für die Sicherheit anderer oder bewusste Inkaufnahme einer solchen.
  • Auffangtatbestand wenn weder eine leichte noch eine schwere Widerhandlung vorliegt.

Beispiele für mittelschwere Widerhandlungen:

  • Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch
  • Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ): 0,5 – 0,79 o/oo und weitere leichte Verkehrsregelverletzung.
  • Geschwindigkeitsüberschreitung ohne erschwerende Umstände wie schlechte Sicht-, Strassen- oder Witterungsverhältnisse:
    • Innerorts: 21-24 km/h
    • Ausserorts: 26-29 km/h
    • Autobahn: 31-34 km/h

Schwere Widerhandlung

Grobe Gefahr für die Sicherheit anderer oder Inkaufnahme einer solchen.

Beispiele für schwere Widerhandlungen

  • Fahrerflucht
  • Lenken eines Fahrzeuges ohne Führerausweis
  • Lenken eines Fahrzeuges trotz Führerausweisentzugs
  • Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ): 0,8 o/oo und mehr
  • Geschwindigkeitsüberschreitungohne erschwerende Umstände wie schlechte Sicht-, Strassen- oder Witterungsverhältnisse:
    • Innerorts: 25 km/h und mehr
    • Ausserorts: 30 km/h und mehr
    • Autobahn: 35 km/h und mehr

Sanktionsarten

In quantitativer Art werden die Sanktionen unterschieden in:

  • Verwarnung
  • Warnentzug
  • Sicherungsentzug

Verwarnung

Eine Verwarnung ist

  • nur möglich, wenn
    • eine leichte SVG-Widerhandlung begangen wurde;
    • während der vergangenen 2 Jahren keine Massnahme (Verwarnung oder Führerausweisentzug) ausgesprochen wurde.
  • nicht möglich, wenn
    • eine mittelschwere SVG-Widerhandlung oder
    • eine schwere SVG-Widerhandlung

begangen wurde.


Ein Verzicht auf eine Massnahme darf vom Amt für Administrativmassnahmen (AMA) nur in den seltenen besonders leichten Fällen stattfinden.


Entzug

Warnentzug

Wer

  • eine mittelschwere SVG-Widerhandlung oder
  • eine schwere SVG-Widerhandlung

begangen hat, muss den Führerausweis abgeben, und zwar unabhängig davon, ob der Lenker

  • beruflich und/oder
  • privat

auf den Ausweis angewiesen ist.

Sicherheitsentzug

Der Sicherheitsentzug bezweckt den Schutz aller Verkehrteilnehmer vor ungeeigneten Lenkern:

  • körperliche Gründe
  • psychische Gründe
  • charakterliche Gründe.

Vorsorglicher Sicherungsentzug

Die Begutachtung eines Lenkers nimmt in der Regel einige Wochen in Anspruch, weshalb es widersinnig wäre, wenn der ungeeignete Lenker weiterhin herumfährt und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Das AMA kann ihm deshalb den Ausweis vorsorglich entziehen, bis über den Sicherungsentzug definitiv entschieden ist.



Strafgericht / AMA


Bindung an Strafurteil


Grundsatz:
Das AMA ist an das Strafurteil und dessen Qualifizierung der Verkehrsregelverletzung gebunden.


Ausnahme:
Das AMA kann nur in folgenden Fällen vom Strafurteil abweichen:

  • willkürliche Sachverhaltsfeststellung
  • falsche rechtliche Würdigung der Verkehrsregelverletzung.

Tipps:

  • Holen Sie frühzeitig anwaltlichen Rat!
  • Das AMA ist wie oben erwähnt an die Erwägung des Strafurteils gebunden; daher empfiehlt es sich bereits im Strafverfahren einen Anwalt beizuziehen.
  • Eine geringfügige Busse soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Verschuldensangabe (schwere, mittelschwere oder leichte Verkehrsregelverletzung) match-entscheidend ist.

Reihenfolge


Grundsatz:
Hat das Strafgericht einen Lenker wegen einer Verkehrsregelverletzung verurteilt, prüft das zuständige Amt für Administrativmassnahmen selbständig, ob der Führerausweis zu entziehen ist.


Ausnahme:
Steht das Ergebnis der Blutprobe zweifelsfrei fest und ist anerkannt, kann das AMA von sich aus tätig werden; in allen übrigen Fällen wartet es die Strafakten ab.


Ausweisabnahme durch die Polizei


Die Polizei darf dem Lenker den Führerausweis auf der Stelle wegnehmen, wenn

  • der Lenker fahrunfähig ist (Alkohol, Schock, Medikamente, Drogen)
  • Gefahr für den übrigen Verkehr besteht (gefährliches Fahrmanöver, nicht betriebssicheres Fahrzeug).

Die Polizeibeamten

  • quittieren die Abnahme des Führerausweises schriftlich.
  • haben den Führerausweis innert 5 Tagen mit einem Polizeirapport dem zuständigen Amt für Administrativmassnahmen (AMA) weiterzuleiten.

Stellungnahmegelegenheit


Das Amt für Administrativmassnahmen (AMA) muss dem Lenker

Administrativmassnahmen-Register (ADMAS)


Die rechtskräftigen Verwarnungen und Führerausweisentzüge werden im Administrativmassnahmen-Register (ADMAS), das vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) unter Mitwirkung der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (FL) geführt wird, vorgemerkt.

Vorzeitige Wiedererteilung


Unter gewissen Voraussetzungen kann das AMA den Führerausweis vor Ablauf der Entzugsdauer zurückgeben:

  • Der Lenker hat
    • eine anerkannte Verkehrs-Nachschulung besucht
    • an einer Psychotherapie teilgenommen
    • in der Zwischenzeit den Abstinenzzustand erreicht.
  • Die Ausweisrückgabe ist
    • erst nach Ablauf der Mindestentzugsdauer zulässig.
    • nicht früher als 3 Monate vor Ablauf Entzugsdauer möglich
    • bei einem Ausweisentzug für 1 Jahr oder mehr erst nach Ablauf von 2/3 der Entzugsdauer vorzeitig denkbar.
  • Die Sperrfrist beträgt bei einem Ausweisentzugsdauer
    • auf unbestimmte Dauer: 2 Jahre
    • für immer: 5 Jahre.