Eigentumsvorbehalt

Ausgangslage

Abschluss eines Mobiliarkaufvertrages (Kaufvertrag über bewegliche Sache) zwischen den Parteien mit der Vereinbarung, dass der Kaufpreis erst nach der Übertragung des Kaufgegenstandes bezahlt werden muss (sog. Kreditkauf).

Beim Kreditkauf riskiert der Verkäufer zu Verlust zu kommen, wenn der Käufer zahlungsunfähig ist bzw. wird, denn der Käufer ist bereits vor Bezahlung des Kaufpreises Eigentümer des Kaufgegenstandes geworden.

Zweck der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes

  • Sicherung des Kaufpreisanspruchs des vorleistenden Verkäufers
  • Sicherung des Kaufgegenstandes

Mit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zwischen Käufer und Verkäufer bleibt der Verkäufer trotz der Besitzübertragung Eigentümer der verkauften Sache, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.

Beim Eigentumsvorbehalt handelt es sich um ein Sicherungsmittel.

Vereinbarung über Eigentumsvorbehalt: Verkäufer bleibt Eigentümer, Käufer erwirbt nur Besitz

Voraussetzungen für die Begründung eines Eigentumsvorbehaltes:

  1. Kaufvertrag über eine bewegliche Sache
  2. Vereinbarung Eigentumsvorbehalt zwischen Parteien
  3. Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister

1. Kaufvertrag über bewegliche Sache

Ein Eigentumsvorbehaltes kann nur bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen vereinbart werden. Dabei handelt es sich i.d.R. um einen Kreditkauf (evt. auch Abzahlungsvertrag).

2. Vereinbarung Eigentumsvorbehalt zwischen Parteien

Inhalt dieser Vereinbarung ist, dass das Eigentum an der verkauften Sache nicht mit der Aushändigung an den Käufer übergeht, sondern erst nach Bezahlung des gesamten Kaufpreises.

Es ist keine besondere Formvorschrift einzuhalten; aus Beweisgründen empfiehlt sich Schriftlichkeit.

3. Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister

Ein Eigentumsvorbehalt ist nur gültig, wenn er ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen ist.

 

 

Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes

Der Eigentumsvorbehalt zeitigt folgende Wirkungen:

1. Für Käufer

Der Käufer erwirbt erst mit der Bezahlung des Restkaufpreises das Eigentum an der gekauften Sache.

2. Für Verkäufer

Der Verkäufer bleibt trotz Besitzübertragung Eigentümer der verkauften Sache.

3. Für Dritten

Die Kenntnis des Registereintrags wird nicht vermutet, d.h. der Dritte, der die Sache vom Käufer gutgläubigerwirbt, wird grundsätzlich in seinem Erwerb geschützt, obwohl der Verkäufer (infolge des Eigentumsvorbehaltes) noch Eigentümer der Sache ist und der Käufer somit nicht berechtigt war, die Sache weiter zu veräussern.

Achtung!

Es gelten erhöhte Anforderungen an den guten Glauben in bestimmten Geschäftsbereichen, wo mit Missbräuchen gerechnet werden muss (z.B. Auto-Occasionshandel)

 

Dritte haben die Pflicht, vor dem Erwerb eines solchen Kaufgegenstandes, das Eigentumsvorbehaltsregister einzusehen!

4. Bei Zahlungsverzug des Käufers

Verkäufers (Kaufpreisgläubiger) hat zwei Möglichkeiten:

  1. Auf Vertragserfüllung beharren oder
  2. Vertragsrücktritt ohne Nachfristansetzung und Eigentumsansprache

(dieses Recht ist auch dann gewährleistet, wenn dies in der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes nicht ausdrücklich erwähnt ist und wenn der Vorbehalt nicht eingetragen wurde).

 


Untergang des Eigentumsvorbehaltes

Der Eigentumsvorbehalt geht aus folgenden Gründen unter:

  • Tilgung des Restkaufpreises durch den Schuldner oder Erlöschen der Schuld aus anderem Grund
  • Verzicht des Veräusserers auf sein Eigentum
  • Vollständiger Untergang der Sache
  • Eigentumserwerb durch einen Dritten
  • Wohnsitzwechsel des Erwerbers (ohne Rechtswahrung des Veräusserers)
  • Streichung des Vorbehalts im Rahmen einer Registerbereinigung