Abschluss eines Mobiliarkaufvertrages (Kaufvertrag über bewegliche Sache) zwischen den Parteien mit der Vereinbarung, dass der Kaufpreis erst nach der Übertragung des Kaufgegenstandes bezahlt werden muss (sog. Kreditkauf).
Beim Kreditkauf riskiert der Verkäufer zu Verlust zu kommen, wenn der Käufer zahlungsunfähig ist bzw. wird, denn der Käufer ist bereits vor Bezahlung des Kaufpreises Eigentümer des Kaufgegenstandes geworden.
Mit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zwischen Käufer und Verkäufer bleibt der Verkäufer trotz der Besitzübertragung Eigentümer der verkauften Sache, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.
Beim Eigentumsvorbehalt handelt es sich um ein Sicherungsmittel.
Voraussetzungen für die Begründung eines Eigentumsvorbehaltes:
Ein Eigentumsvorbehaltes kann nur bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen vereinbart werden. Dabei handelt es sich i.d.R. um einen Kreditkauf (evt. auch Abzahlungsvertrag).
Inhalt dieser Vereinbarung ist, dass das Eigentum an der verkauften Sache nicht mit der Aushändigung an den Käufer übergeht, sondern erst nach Bezahlung des gesamten Kaufpreises.
Es ist keine besondere Formvorschrift einzuhalten; aus Beweisgründen empfiehlt sich Schriftlichkeit.
Ein Eigentumsvorbehalt ist nur gültig, wenn er ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen ist.
Der Eigentumsvorbehalt zeitigt folgende Wirkungen:
Der Käufer erwirbt erst mit der Bezahlung des Restkaufpreises das Eigentum an der gekauften Sache.
Der Verkäufer bleibt trotz Besitzübertragung Eigentümer der verkauften Sache.
Die Kenntnis des Registereintrags wird nicht vermutet, d.h. der Dritte, der die Sache vom Käufer gutgläubigerwirbt, wird grundsätzlich in seinem Erwerb geschützt, obwohl der Verkäufer (infolge des Eigentumsvorbehaltes) noch Eigentümer der Sache ist und der Käufer somit nicht berechtigt war, die Sache weiter zu veräussern.
Es gelten erhöhte Anforderungen an den guten Glauben in bestimmten Geschäftsbereichen, wo mit Missbräuchen gerechnet werden muss (z.B. Auto-Occasionshandel)
Dritte haben die Pflicht, vor dem Erwerb eines solchen Kaufgegenstandes, das Eigentumsvorbehaltsregister einzusehen!
Verkäufers (Kaufpreisgläubiger) hat zwei Möglichkeiten:
(dieses Recht ist auch dann gewährleistet, wenn dies in der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes nicht ausdrücklich erwähnt ist und wenn der Vorbehalt nicht eingetragen wurde).
Der Eigentumsvorbehalt geht aus folgenden Gründen unter:
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