Unter Umständen muss nach Beweismittel, welche beschlagnahmt werden sollen, gesucht werden. Eine wichtige Unterscheidung ist es was durchsucht werden soll, eine Person oder eine Sache. Die Durchsuchung teilt sich somit in folgende Erscheinungsformen:
Sollen die Papiere ( z.B. Geschäftsbücher, Unterlagen aber auch der Computer) einer Person durchsucht werden, so bedarf dies immer einer begründeten Vermutung, der gesuchte deliktsrelevante Hinweis oder das gesuchte Papier würde sich unter den durchsuchten Daten befinden. Vor der Anordnung einer Durchsuchung wird grundsätzlich der betroffene Besitzer der Papiere zu den gesuchten Daten einvernommen und um freiwillige Herausgabe angefragt. Verweigert der Betroffene die Einsicht, so werden die Papiere versiegelt in amtliche Verwahrung genommen. Ein Richter entscheidet dann, ob der Betroffene ein Verweigerungsrecht hat. Steht ihm dies nicht zu, so kann das Siegel gebrochen werden und die Durchsuchung stattfinden. Im Kt. ZH kann der Betroffene zu seiner Sicherheit, dass in der amtlichen Verwahrung kein Missbrauch mit den Daten betrieben wird, ebenfalls ein Siegel aufdrücken. Er wird dann zur Entsiegelung eingeladen.
ACHTUNG: Sofern der betroffene Besitzer der Papiere ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, so muss auch eine Durchsuchung unterbleiben, denn „was der Mund nicht zu offenbaren braucht, muss auch die Hand nicht preisgeben“.
Die Suche nach deliktsrelevanten Beweismitteln in einem Gebäude (Umschlossene Räume mit Privatsphäre) einer Person. Ein solcher Eingriff verlangt aufgrund des dabei verübten Bruches der verfassungsmässig geschützten Privatsphäre eine gesetzliche Grundlage und muss verhältnismässig (das mildeste Mittel zur Zweckerreichung) sein. Die Untersuchungsbehörde (in ZH der Staatsanwalt) hat die Hausdurchsuchung anzuordnen).
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