Es gibt zwei wesentliche Arten der Beweismittel:
Beweise können auf drei wesentliche Arten in ihrer Beschaffung oder Verwertung eingeschränkt sein:
Gemäss Rechtsprechung und Lehre behält ein auf verbotene Weise erlangtes Beweismittel seine Gültigkeit, wenn es auch auf legalem Weg hätte beschafft werden können. Ist dies nicht der Fall, dann ist es aufs dem Verfahren auszuschliessen.
Die Aussage des Beschuldigten dient zur Beweiserhebung, welche sich letztlich gegen ihn selber richten kann. Ein Geständnis des Angeschuldigten kann dabei zu Tage treten, ist aber nicht Ziel der Einvernahme.
Voraussetzung der Einvernahme ist die
Der Beschuldigte hat zwar zu erscheinen, braucht aber keine Aussage zu machen. Darauf muss der Beschuldigte mit der sog. „Miranda Warning“ hingewiesen werden.
Befragung einer natürlichen Person, die nicht zugleich Prozessbeteiligte ist über Tatsachen, welche diese wahrgenommen hat und der Aufklärung und Feststellung Wahrheitsfindung dienlich sein können.
Der Beschuldigte kann selber nie Zeuge sein.
Zeugeneinvernahmen werden grundsätzlich durch den Untersuchungsbeamten und den Richter vorgenommen. Die Polizei vernimmt selbständig keine Zeugen, daher ist auch grundsätzlich niemand zum Erscheinen und zur Aussage vor der Polizei verpflichtet.
Eine mit beschuldigte Person kann
Grundsätzlich besteht eine Pflicht, als geladener Zeuge vor Gericht zu erscheinen. Bleibt der Zeuge fern, so kann er polizeilich vorgeführt werden. Der Zeuge kann die Aussage nur dann verweigern, wenn er ein Aussageverweigerungsrecht (z.B. ein Zeugnisverweigerungsrecht) hat. Besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht, so sind gar Zwangsmassnahmen möglich:
Es gibt zwei Arten von Zeugnisverweigerungsrechten:
Gründe für ein Zeugnisverweigerungsrecht können sein:
Bei Zeugen ist zur Verteidigung des Angeschuldigten eine Konfrontationseinvernahme möglich. Es können mehrere Zeugen zur gleichen Sache befragt werden oder der Beschuldigte wird unmittelbar mit dem Zeugen befragt. Jeder kann dann Stellung zu den Aussagen der anderen beziehen.
Der Beschuldigte kann
Eine Kronzeugenregelung gibt es in der Schweiz nicht, da eine bevorzugte Behandlung eines Beschuldigten nicht zulässig ist.
Die Auskunftsperson ist eine Zwischenfigur zwischen Beschuldigtem und Zeugen. Es fehlt ihr die Aussage- und Wahrheitspflicht. Als Auskunftspersonen werden einvernommen:
Bei besonderer Schwierigkeit einer Frage ist ein Sachverständiger beizuziehen. Er wird von der Strafverfolgungsbehörde bestellt. Ein privat bestellter Gutachter reicht nicht aus. Der Sachverständige untersteht der Wahrheitspflicht.
Der Richter hat die Expertise frei zu würdigen. Grundsätzlich hat er der Expertenmeinung zu folgen. Tut er dies nicht, so hat er dafür die Gründe anzugeben.
Sie sind in der Regel Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, welche in eine Gruppe eingeschleust werden die der Begehung von strafbaren Handlungen verdächtigt ist. In einem Strafverfahren sollen Sie dann darüber Auskunft geben.
Der Begriff der Urkunden bezeichnet einen Sachbeweis, der beweglich und realtiv unvergänglich ist. Also auch Waffen oder Tonbänder, CD-Roms.
Sachliche Beweismittel, wie auch Örtlichkeiten und feste Installationen, deren Beschaffenheit und Funktionsweise wichtig sein können, können durch die Untersuchungsbehörde im Rahmen eines Augenscheins mittels einer Begehung oder Beschlagnahmung mit eigener sinnlicher Wahrnehmung zur Kenntnis genommen werden.
Der Beschuldigte und der Geschädigte haben beim Augenschein ein Teilnahmerecht.
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