Eine Beschlagnahme setzt voraus, dass ein Verdacht (kein Beweis) betreffend der deliktischen Herkunft des Gegenstandes besteht. Sowohl das Gericht als auch die
Untersuchungsbehörden sind zur Anordnung einer Beschlagnahme zuständig. Ausgeführt wird sie in der Regel in Zusammenarbeit mit der Polizei.
Beschlagnahmte Sachen werden dem Betroffenen grundsätzlich wieder zurückgegeben, wenn die die Beschlagnahme nicht mehr nötig ist.